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17.01.2008

„Rechtsgutachten” (Unrechtsgutachten?)

Die Verwaltung der Stadt Köln hat den Aachener Anwalt Dr. Erlenkämper beauftragt, ein Gutachten zum Bürgerbegehren zu erstellen.

Das Dokument können Sie hier downloaden.


19.01.2008

Kommentar von Prof. Dr. h.c. K. Feinen zum Gutachten von RA Erlenkämper, Aachen 

im Auftrag der Kölner Stadtverwaltung
zum Bürgerbegehren gegen den Ausbau des Godorfer Hafen. 

(Brief an den Redakteur des Kölner Stadtanzeigers, Herr Damm)

 

Sehr geehrter Herr Damm,

dass der Herr Oberbürgermeister seine Entscheidung, dass das Bürgerbegehren „Kein Ausbau des Godorfer Hafens“ aufgrund des Gutachtens von RA Dr. Erlenkämper unzulässig sei, dem Rat der Stadt Köln als Empfehlungsbeschluss vorlegen will, muss sehr kritisch nachgefragt werden.

Der Gutachter kann keinen analogen Fall für sein Ergebnis heranziehen. Er spekuliert und schreibt dann auch bei der Bewertung seiner mit vielerlei Urteilen und Bemerkungen versehenen einzelnen Themen in der Zusammenfassung zu Recht immer „nach Auffassung des Verfassers“.

Das heißt, es wäre ein Pflichtverletzung durch den Rat der Stadt Köln, wenn er allein aufgrund dieses wirklich einseitigen Gutachten seinen Beschluss über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens „Kein Ausbau des Godorfer Hafens“ treffen würde, ohne andere Rechtsauffassungen heranzuziehen.

Sehr kritisch sind insbesondere auch die Ausführungen des RA Dr. Erlenkämper zur Verfassung der HGK AG und ihrer sog .„Unternehmensfreiheit“ zu bewerten. Dieser „quasi-öffentliche Betrieb“ der wirklich von den politischen Entscheidungsträgern aus dem Rat der Stadt Köln „beherrscht“ wird, mit einer üblichen privatrechtlichen „Unternehmensfreiheit“ und angeblich bestehender „bundesrechtlich garantierter Weisungsfreiheit der Organe“ gegen die Ziele des Bürgerbegehrens heranzuziehen ist sogar eine Chuzpe und lässt den Sachverstand des Verfassers über die wirklichen Verhältnisse von der öffentlichen Hand beherrschter in privatwirtschaftliche Rechtsformen ausgegründeten Aufgaben, die von vielen anderen Öffentlichen Händen weiterhin unmittelbar durchgeführt werden, informiert zu sein, sehr in Zweifel ziehen. (Nach wie vor befinden sich die meisten „Hafenbetriebe“ in Deutschland unmittelbar in der Hand von Städten und Gemeinden!)

Mir ist nicht bekannt, dass die Stadt Köln kein Mehrheitsgesellschafter der HGK AG mehr ist und ihre – seit der Übertragung der Hafenaufgaben auf dieses Unternehmen – weiterhin ausgeübten faktischen Unternehmensführungstätigkeiten wie eine unmittelbare kommunale Veranstaltung  nicht mehr ausübt.

Also allein dieser Negationsbereich des Verfassers dürfte mit einer Studie über die tatsächlichen Verantwortlichkeiten bei diesem städtischen Unternehmen schnell zu widerlegen sein. Es gibt ja genügend Beispiele „öffentlicher“ Juristischer Personen des privaten Rechts hier in Köln, wo das alles sehr schnell nachgewiesen werden kann. Aktuell verweise ich auf die Kölner „Bäder GmbH“, wo ja auch der Rat einen Beschluss des Aufsichtsrates, die Bäder in Rodenkirchen, Nippes und Weiden zu schliessen, durch einen einfachen Beschluss zu 100% kassiert hat. Und wie ist es bei der KölnMesse GmbH? Wie hier über Nacht die Politik – durch den Stadtrat beschlossen – Investitionen „befiehlt“ und Führungskräfte „entlässt“ ist ja jedermann noch bekannt.

Im übrigen gibt es ja auch ein ganz aktuelles Beispiel einer nicht unbedeutenden Aktiengesellschaft – etwas größer als die HGK AG - wo die Politik ganz massiv in die „Unternehmensfreiheit“ eines Unternehmens eingreift, was ebenfalls der Öffentlichen Hand gehört, firmiert heute (seit 2002) die "Westdeutsche Landesbank
AG" nur noch als "WestLB AG", und wo die „Unternehmensfreiheit“ und die „bundesrechtlich garantierte Weisungsfreiheit der Organe“ täglich „über Bord“ geworfen werden. Alles das konterkariert den Gutachter Dr. Erlenkämper allein schon in diesen seinen Argumenten zu 100%.

Es ist die Pflicht der Presse, die Öffentlichkeit über eindeutige Unzulänglichkeiten und die sehr persönlichen Wertungen durch den Verfasser des Gutachtens zum Bürgerbegehren, dass wohl der Herr Oberbürgermeister beauftragt hat, zu informieren und zu mindestens 2 weitere Gutachten einzufordern, bevor der Rat der Stadt Köln in solch einer die Demokratie betreffenden wichtigen  Frage eine Entscheidung trifft.

Abschließend, wenn ein Bürgerbegehren sich gegen eine vom Rat beschlossene Errichtung einer Gesamtschule richten kann – für die musste ja auch einmal ein Planfeststellungsverfahren bzw. ein Bebauungsplan festgelegt werden –  weil die schulrechltichen Regelungen zur Ermittlung des Bedürfnisses für eine bestimmte Schule ein formloses Verwaltungsverfahren mit Betroffenenbeteiligung ist (Vgl. OVG NW, vom 15.11.1996,  in: Articus/Schneider, Gemeindeordnung NRW, 2. Auflage, Seite152, Stuttgart 2004), dann dürfte es mehr als unstrittig sein, dass ein völlig freies Investitionsvorhaben einer Kommune in NRW durch ein Bürgerbegehren gestoppt werden kann.

Dieser Fall untermauert meine erste Wertung des Gutachtens von Herrn RA Dr. Erlenkämper, dass dies – was jedermann auch akzeptiert – eine Einzelmeinung ist, die aber durch weitere Gutachter untermauert werden müsste, wenn diese Meinung tatsächlich dem wirklichen Recht nahe kommen sollte.

Ich teile die andere Meinung, dass sich sehr leicht durch andere Fachkommentatoren eine Falsifikation des Gutachtens von RA Dr. Erlenkämper ergeben wird, so dass ich alle Mitglieder des Rates der Stadt Köln nur auffordern kann, der Beschlussvorlage des Herrn Oberbürgermeister in Sachen „Ausbau Godorfer Hafen“, eine Absage zu erteilen, um nicht ihre politische Glaubwürdigkeit zu verlieren.

Freundliche Grüße

Ihr

Prof. Dr. h.c. Klaus Feinen

k.feinen@t-online.de